Recht
Der WADA-Code ist wohl eine der wichtigsten Grundlagen bei der weltweiten Harmonisierung der Anti-Doping- Regeln. Er enthält unter anderem Leitlinien für Dopingkontrollverfahren, die Liste verbotener Wirkstoffe und Methoden und Sanktionen bei Verstössen. Die Umsetzung der Leitlinen des Codes ist vor allem im Antidopinggesetzt geregelt.
Wada Code(PDF Größe: 412.29 KB)
Gesetze
In Österreich kommen vor allem folgende Gesetze zum Tragen: Antidopinggesetz, Bundessportförderungsgesetz, Rezeptpflichtgesetz und Arzneimittelgesetz
Antidopinggesetz(PDF Größe: 125.02 KB)
Novelle zum Antidopinggesetz(PDF Größe: 67.03 KB)
Bundessportförderungsgesetz(PDF Größe: 120.09 KB)
Sanktionen
Die Sanktionierung von Sportlern, die gegen die Anti-Doping Bestimmungen verstoßen, ist klar festgelegt. Im Sinne der internationalen Harmonisierung gibt es genaue Richtlinien, die im Artikel 10 des WADA-Codes festgelegt sind. So gehören zum Beispiel die Annullierung von Wettkampfergebnissen sowie die Verhängung von Sperren zu den möglichen Sanktionen. Die Zuständigkeit der WADA bzw. der NADA Austria bezieht sich allerdings nur auf sportinterne Angelegenheiten. Sobald strafrechtliche Tatbestände vorliegen, wird die Kriminalpolizei bzw. die Staatsanwaltschaft informiert.
Im Rahmen des Bundessportförderungsgesetzes kann es auch zu Förderungsrückzahlungen kommen.
NADA Sanktionen
Rechte und Pflichten
Die Anti-Doping-Bestimmungen sind heute ein wesentlicher Teil des Sports und garantieren den Sportlern das Recht auf faire Wettkämpfe. Daher ist es wichtig, dass die Athleten über ihre Rechte und auch ihre Pflichten Bescheid wissen. Die wichtigsten Rechte und Pflichten rund um die Dopingkontrollen lauten:
Athleten haben das Recht
- Auf vertrauliche Behandlung durch die Kontrollpersonen.
- Auf Durchführung der Dopingkontrolle gemäß den geltenden Regeln.
- Von den Kontrollpersonen einen Ausweis zu sehen, dass diese berechtigt sind, eine Dopingkontrolle durchzuführen.
- Von einer Vertrauensperson (Trainer, Betreuer, Elternteil,…) zur Dopingkontrolle begleitet zu werden.
- Dass bei der Urinabgabe eine Kontrollperson gleichen Geschlechts anwesend ist.
- Dass bei der Urinabgabe eine Vertrauensperson anwesend sein darf, falls der Athlet noch minderjährig ist.
- Mittels Kontrollformular schriftlich zur Kontrolle aufgefordert zu werden.
- Über die Konsequenzen im Falle einer Verweigerung informiert zu werden.
- In der Zeit zwischen der Aufforderung und der Durchführung der Dopingkontrolle in eigener Verantwortung beliebig Getränke zu sich zu nehmen.
- Bei Bedarf einen Dolmetscher beizuziehen.
- Sich bei Bedarf den Ablauf der Kontrolle erklären zu lassen.
- Eine Auswahl an originalverpacktem Kontrollmaterial zu haben.
- Die Handhabung des Kontrollmaterials an die Kontrollperson zu delegieren oder selber durchzuführen.
- In den letzen 48 Stunden eingenommene Medikamente und Supplemente sowie eventuelle Ausnahmegenehmigungen auf dem Kontrollformular zu vermerken.
- Bemerkungen zum Kontrollablauf auf dem Kontrollformular zu notieren.
- Eine Kopie des unterschriebenen Formulars zu erhalten.
- Auf Abänderung des Kontrollablaufes, falls eine Behinderung oder ein Handicap das vorgesehene Prozedere nicht zulässt.
- Über das Resultat der Analyse unterrichtet zu werden.
- Bei einer positiven A-Probe innerhalb von sieben Kalendertagen eine Analyse der B-Probe zu verlangen, ansonsten liegt ein Verzicht auf Analyse der B-Probe vor.
- Bei der allfälligen Öffnung und Analyse der "B-Probe" anwesend zu sein oder einen Vertreter hierzu zu entsenden.
- Bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine vollständige Dokumentation des Analyseherganges der "A-Probe" und gegebenenfalls der "B-Probe" vom Labor anzufordern.
Athleten haben die Pflicht
- Sportler haben sich vor Aufnahme in den höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und in die Mannschaft der höchsten Klasse gegenüber dem Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:
- Die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundessportfachverbandes und die Regelungen des Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (§§ 5, 6, 8 bis 17 und § 18 Abs. 5 und 7) anzuerkennen.
- Die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen.
- Die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden.
- Bei den Dopingkontrollen gemäß dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (§§ 11 bis 13) mitzuwirken.
- Die Wohnadressen, Trainingszeiten und -orte, ihre Erreichbarkeit und jede Änderung dieser Daten sowie die Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der NADA Austria und dem Bundessportfachverband zu melden.
- Bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt oder Zahnarzt aufzufordern, vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden über die Zulässigkeit nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 zu informieren.
- Zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (§ 18 Abs. 5 ) nicht hiervon ausgeschlossen sind.
- Die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung anfallen.
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